Kategorie-Archiv: Infektionskrankheiten

Rotes Kreuz Info: Mögliche Infektionskrankheiten bei Asylsuchenden

24 Sep 2015

RKI-Übersicht: Mögliche Infektionskrankheiten bei Asylsuchenden

Einige der derzeit zahlreich eintreffenden Asyl­suchenden leiden unter schweren, in Deutsch­land jedoch eher unbekannten Erkrankungen. Um medizinisches Personal zu unterstützen und auf die Betreuung von Asylsuchenden vorzu­bereiten, hat das RKI Informationen zu häufigen importierten Krankheiten kompakt in einer Tabelle zusammengestellt. Erfahren Sie hier alles Wichtige.

Viele Flüchtlinge weisen die gleichen Infektionen wie die ansässige Bevölkerung (z. B. grippaler Infekt oder „Kinderkrankheiten“) auf. Doch hinter den grippeähnlichen Symptomen können auch andere, hierzulande eher seltene Erkrankungen stecken. Die Über­sichts­tabelle des RKI listet diese Krankheiten nach Herkunftsregionen der Flüchtlinge mit Symptomen, Inkubationszeiten und möglichen Ausbreitungs­gefahren auf. Die Abklärung und Behandlung dieser akut behandlungsbedürftigen Infektionen sollte, so das RKI, durch einen sachkundigen Arzt umgehend eingeleitet werden.

Wichtig: Infektionen können auch auf der Flucht selbst, und somit unabhängig vom Herkunftsland übertragen werden. Ärzte sollten deshalb bei der Diagnostik auch die Fluchtroute mit in Betracht ziehen.

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Für medizinisches Personal: Akut behandlungsbedürftige, für Deutschland ungewöhnliche Infektionskrankheiten, die bei Asylsuchenden auftreten können (Stand: 14. September 2015)

DOI 10.17886/EmBuLL-2015-007.2

Unter den derzeitig zahlreich eintreffenden Asylsuchenden kam es in den letzten Wochen zum vereinzelten Auftreten schwerer, seltener, zum Teil mit der Fluchtreise assoziierter Erkrankungen. Daher sollte medizinisches Personal, welches Asylsuchende (sowie Asylbewerber, Flüchtlinge) betreut, auf einige dieser für Deutschland ungewöhnlichen Erkrankungen, die einer raschen infektiologischen Diag-nostik und sachkundigen Therapie bedürfen (s. nachfol-gende Tabelle), vorbereitet sein.
Ausgehend von einzelnen Fällen der in der Tabelle aufgezählten Erkrankungen ist eine Ausbreitung in die Allgemeinbevölkerung sehr unwahrscheinlich! Einzelne Übertragungen sind bei engem Kontakt aber z. T. möglich. All diesen Erkrankungen ist gemein, dass sie mit unspezifischen grippeähnlichen Symptomen wie Fieber, allgemei-nem Krankheitsgefühl, Muskel- und Gelenkschmerzen beginnen, weshalb sie, vor allem in frühen Krankheitssta-dien, alleine durch klinische Symptome nicht von anderen banaleren Erkrankungen, noch voneinander abgrenzbar sind. In Betracht zu ziehen sind jedoch Inkubationszeiten relativ zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes und — bei auf der Flucht übertragbaren Infektionen — der Einreise nach Deutschland.
Um ausschließen oder bestätigen zu können, dass es sich bei einer Erkrankung um eine dieser akut behand-lungsbedürftigen Infektionen handelt, sollte eine diag-nostische Klärung und Therapie des zunächst unklaren Fiebers bei einem Asylsuchenden durch einen sachkundigen Arzt (infektologische Praxis oder Klinik) unter Berücksichtigung der entsprechenden Umstände (wie Inkubationszeit, Herkunftsland, bzw. Fluchtroute und Fluchtumstände) umgehend eingeleitet werden.
Bei Herkunft aus einem oder Transit durch ein Malaria-Endemiegebiet ist bei Patienten mit Fieber ohne andere ermittelbare Ursache unter diesen Krankheiten die Diag-nose Malaria bei Weitem am wahrscheinlichsten und eine entsprechende Diagnostik und Therapie ist vordringlich. Bei Malariaverdacht sollte ein „dicker Tropfen“ und ein Blutausstrich angestrebt werden. Der Einsatz von Schnell-testen ist in diesem Kontext nicht ausreichend. Sollte die Diagnostik negativ für Malaria ausfallen, sind die anderen aufgelisteten Infektionen in Betracht zu ziehen. Auch Ko-Infektionen können vorkommen.
Über die aufgelisteten Erkrankungen hinaus ist grund-sätzlich herkunftslandunabhängig bei Asylsuchenden damit zu rechnen, dass Gastroenteritiden bedingt durch Trinkwasser und Lebensmittel aus unsicheren Quellen und Atemwegserkrankungen bedingt durch Unterküh-lung und dicht gedrängte Reise- oder Lebensbedingungen auftreten können. Auch ist mit Fällen von parasitären Erkrankungen wie Krätze (Skabies) und die Besiedlung mit Kleiderläusen aufgrund schlechter hygienischer Verhältnisse zu rechnen.
Viel häufiger als an den in der Tabelle genannten Erkrankungen leiden Asylsuchende allerdings unter den gleichen Infektionen, wie die ansässige Bevölkerung (z. B. grippaler Infekt, „Kinderkrankheiten“). Sie haben bei einem durch die Flucht oftmals reduzierten Allgemeinzustand und Un-terbringung in Gemeinschaftseinrichtungen jedoch ein potenziell erhöhtes Risiko, sich mit den entsprechenden Erregern zu infizieren.
Des Weiteren besteht häufig kein ausreichender Schutz gegen impfpräventable Erkrankungen. Bei Nicht-Vorliegen von Impfdokumenten muss von einem nicht vorhandenen Impfschutz ausgegangen werden. Die Ständige Impfkommission (STI KO) empfiehlt seit einigen Jahren, Schutzimpfungen bei Bewohnern von Gemeinschaftsunterkünften möglichst frühzeitig durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) oder durch vom ÖGD beauftragte Ärzte zumindest zu beginnen und zu dokumentieren, damit eine Vervollständigung der Impfserien durch weiterbehandelnde Ärzte sichergestellt werden kann.
Tuberkulose ist in vielen Herkunftsländern von Asylsu-chenden häufiger als in Deutschland. Eine Flucht birgt weitere Expositions-/Infektionsrisiken und Belastungen. Diese, sowie eine eingeschränkte Immunabwehr, begüns-tigen die Reaktivierung einer latenten tuberkulösen Infek-tion. Für den Infektionsschutz ist gemäß 5 36 Abs. 4 IfSG bei Personen, die in eine Gemeinschaftsunterkunft/Erst-aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge und Asylbewerber aufgenommen werden sollen, vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose auszuschließen.
Die aktuellen Hauptherkunftsgebiete der Asylsuchenden sind: Syrien, verschiedene Staaten auf dem westlichen Balkan, Irak, Afghanistan, Eritrea, Nigeria, Pakistan, die Russische Föderation und Georgien (Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Stand: Sommer 2015). Die Tabelle führt das Vorkommen der Infektionen in den Her-kunftsgebieten auf. Allerdings können manche der Infektionen auch auf der Flucht selbst, und somit unabhängig von einer Exposition im Herkunftsgebiet übertragen werden.
Erstellt durch: Fachgebiet 35 (Gastrointestinale Infektionen, Zoonosen und tropische Infektionen), Robert Koch-Institut, Berlin, in Zusammenarbeit mit weiteren Stellen im RKI sowie dem Nationalen Referenzzentrum für tropische Infektionserreger, Bernhard-Nocht-lnstitut, Hamburg.
Quellen (alphabetisch): CDC, Control of Communicable Diseases Manual, CRM-Handbuch, GIDEON, IfSG, ProMED, spezifische Literatur, WHO — detaillierte Informationen finden Sie u.a. in der RKI-Publikation „Steckbriefe seltener und importierter Infektionskrankheiten,“ (201 i), http://www.rki.de/steckbriefe.

Inkubationszeit: Wichtiger Hinweis auf Erkrankung

 

Alle aufgelisteten Erkrankungen beginnen mit unspezifischen grippeähnlichen Symptomen wie Fieber, allgemeinem Krankheitsgefühl, Muskel- und Gelenkschmerzen. Sie lassen sich deshalb vor allem in frühen Krankheitsstadien nur schwer von anderen Erkrankungen abgrenzen.

Wichtig im Rahmen der medizinischen Untersuchung der Flüchtlinge sind folgende Punkte:

  • Hinweise auf die ursächliche Erkrankung können die Inkubationszeiten relativ zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes und – bei auf der Flucht über­tragbaren Infektionen – zum Zeiptunkt der Einreise nach Deutschland liefern.
  • Die Diagnose Malaria ist am wahrscheinlichsten bei auftretendem Fieber ohne andere ermittelbare Ursache, wenn Patienten aus einem Malaria-Endemiegebiet stammen oder es auf der Flucht durchquerten. Bei Verdacht ist unverzüglich die Diagnostik mittels „dickem Tropfen“ und Blutausstrich zu veranlassen. Der Einsatz von Schnelltests reicht nicht aus. Fällt das Ergebnis negativ aus, sind die anderen aufgelisteten Infektionen – ggf. auch Ko-Infektionen – in Betracht zu ziehen.
  • Mit Gastroenteritiden, parasitäre Erkrankungen (Scabies) und Kleiderläusen ist außerdem bei allen Asylsuchenden zu rechnen.
  • Tuberkulose (TB) ist in vielen Herkunftsländern von Asylsuchenden häufiger als in Deutschland. Zudem erhöhen die Fluchtbedingungen das Risiko einer Infektion und können bei eingeschränkter Immunabwehr zur möglichen Reaktivierung einer latenten TB führen. Nach Aufnahme von Personen in eine Gemeinschafts­unterkunft oder Erstaufnahmeeinrichtung ist für den Infektionsschutz gemäß § 36 Abs. 4 IfSG das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose auszuschließen.
Impflücken bei Bewohnern von Gemeinschaftsunterkünften schließen

 

Die Ständige Impfkommission empfiehlt Schutzimpfungen bei Bewohnern von Gemein­schafts­unterkünften möglichst frühzeitig durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) oder durch vom ÖGD beauftragte Ärzte zu beginnen und zu dokumentieren, so dass eine Vervollständigung der Impfserien durch weiterbehandelnde Ärzte sichergestellt werden kann. Generell gilt bei allen Flüchtlingen: Fehlen Impfdokumente, so muss von einem nicht vorhandenen Impfschutz ausgegangen werden.

Umfassende Informationen zu exotischen Krankheiten finden Sie auch in unserer dreiteiligen Serie „Importierte Reiseerkrankungen“:

  1. Monosymptomatisches Fieber
  2. Fieber und zusätzliche Symptome
  3. Meningitis, Enzephalitis, Reisediarrhö, Hauterkrankungen und Eosinophilie
22 Sep 2015
Medizinische Versorgung von Flüchtlingen: Die wichtigsten Fragen & Antworten

Mit wachsender Zahl der Flüchtlinge steigt auch der Bedarf an medizinischer Hilfe. Doch die Ver­sorgung der neuen Asylbewerber wirft bei vielen Ärzten Fragen auf: Was passiert bei der Erst­untersuchung? Welche Behandlung muss gewährt und kann abgerechnet werden? Sind Überweisungen möglich? Lesen Sie hier die Ant­worten auf diese und weitere wichtigen Fragen zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern.

Auch wenn ein Großteil der Regelungen bundesweit gilt, können einige Vorgaben je nach Bundesland voneinander abweichen. Es empfiehlt sich daher, die Details auf den entsprechen­den Internetseiten der Landesärztekammern nachzulesen.

So werden ankommende Flüchtlinge betreut

 

Alle neu ankommenden Flüchtlinge erhalten in den Erstaufnahmeeinrichtungen zunächst eine Erstuntersuchung. Sie umfasst eine Anamneseerhebung sowie eine allgemeine ärzt­liche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten. Dazu gehören

Bei entsprechender Anamnese oder Symptomatik sowie epidemiologischen Anhaltspun­kten können weitere Stuhluntersuchungen oder weitere serologische Untersuchungen an­gezeigt sein.

Für die Erstuntersuchung in den Erstaufnahmezentren liegt die Verantwortung bei den Gesundheitsämtern des jeweiligen Bundeslandes. Helfende Hände werden überall ben­ötigt: Ärzte, die im Hauptamt oder als Honorarkraft diese Erstuntersuchung unterstützen möchten, können sich bei ihrer jeweiligen Landesärztekammer oder der KV sowie den Gesundheitsämtern melden.

Welche Behandlung muss gewährt und kann abgerechnet werden.

 

Der Bedarf an medizinischer Regelversorgung der Flüchtlinge und Asylbewerber ist hoch. Allerdings fällt die überwiegende Mehrzahl der neuen Flüchtlinge unter § 1 des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) und besitzt daher – anders als Asylbewerber, die länger als 15 Monate in Deutschland leben – keine gesetzliche Krankenversicherung.

Der eingeschränkte Leistungsanspruch umfasst nach § 4 des AsylblG folgendes:

Nach § 6 des AsylblG gilt außerdem:

Nach Angaben der Landesärztekammer Sachsen sind hingegen folgende Behandlungen ausgeschlossen:

Ungeklärt bislang ist außerdem die Vorgehensweise bei chronischen Erkrankungen, die bei nicht regelmäßiger ärztlicher Kontrolle dekompensieren und so zum Notfall werden können. Dazu gehört Diabetes, Hypertonie, psychiatrische Erkrankungen etc. Hier gelte: der Arzt entscheidet ex ante und holt eine Genehmigung des Kostenträgers nur in den Fällen ein, in denen er es nach der Formulierung aus § 4 und § 6 AsylblG für notwendig erachtet.

Was ist für die Abrechnung notwendig.

 

Die Kosten für die medizinische Behandlung übernimmt in der Regel das zuständige So­zialamt, das die Leistungen über die KVen abrechnet. Für die Abrechnung erhält jeder Asylbewerber einen – meist für ein Quartal gültigen – Behandlungsschein vom zuständigen Sozialamt. Dieser Schein muss beim ersten Arztbesuch im Quartal vorgelegt werden. In besonderen Notfällen, z. B. außerhalb der Öffnungszeiten des Sozialamts, kann der Behandlungsschein auch nachgereicht werden.

Einen Sonderfall bilden minderjährige unbegleitete Flüchtlinge. Diese erhalten ihren Behandlungsschein vom Träger der Jugendhilfe (nach § 40 SGB VIII). Hier erfolgt die Abrechnung wie bei Flüchtlingen nach § 1 AsylbLG, jedoch zu Lasten des Trägers der Jugendhilfe.

Gesundheitskarte für Flüchtlinge – bald flächendeckend in Deutschland.

 

Ein Gesetzesentwurf des Bundesgesundheitsministeriums sieht vor, eine Gesundheitskarte flächendeckend für alle Flüchtlinge einzuführen, damit diese wie andere gesetzlich krank­enversicherte Patienten direkt einen Arzt aufsuchen können. In Hamburg und Bremen gibt es die Karte bereits, Nordrhein-Westfalen und Berlin planen die Einführung. An den grund­sätzlichen Leistungseinschränkungen für Flüchtlinge ändert sich dadurch allerdings nichts. Sie erhalten weiterhin nur eine Versorgung bei akuten Beschwerden und Schmerzen.

Wie erfolgt die Abrechnung im Notfall?

 

Wenn im KV-Bereitschaftsdienst und in der Krankenhausambulanz keine unterschriebe­nen Behandlungsscheine vorliegen, ist nach Angaben der Landesärztekammer Sachsen immer zu prüfen, ob es sich tatsächlich um einen unaufschiebbaren Notfall handelt. Ist dies zweifelsfrei der Fall, wird er behandelt. Die Leistungen des organisierten Notfall­dienstes oder bei Vertretung werden in verschiedenen Ländern auf dem entsprechenden Not­fall-/Vertreterschein (Vordruck 19) mit den zuständigen Kostenträgern abgerechnet, in de­ren Bereich die Notfallbehandlung stattfand.

Was ist bei Facharzt-Überweisungen oder Einweisungen ins Krankenhaus zu beachten?

 

Wenn ein weiterer Arzt hinzugezogen werden muss, so gilt es, die auf dem Behandlungsschein vermerkten Einschränkungen sowie das Aktenzeichen und die Versich­ertennummer auf dem Überweisungsschein zu übernehmen. In Mainz etwa dient der Behandlungsschein auch als Überweisungsschein. Wichtig: In der Regel ist vor einer Überwei­sung die erneute Zustimmung des Kostenträgers einzuholen. Stimmt diese zu, stellt sie erneut einen Behandlungsschein aus. Auch stationäre Behandlungen müssen vorab genehmigt werden, sofern kein akuter Notfall vorliegt.

Was ist beim Ausstellen von Rezepten zu beachten?

 

Asylbewerber sind grundsätzlich von Zuzahlungen befreit. Die Kosten übernimmt zu 100 Prozent der Kostenträger (z. B. Sozialamt), wenn die Gültigkeit des Krankenscheines bzw. der Überweisung gegeben ist. Es sollte darauf geachtet werden, auf Rezepten immer „gebührenfrei“ anzukreuzen und zu vermerken, dass mit dem Kostenträger abzurechnen ist. Asylbewerber sollten keine Medikamente erhalten, die nach Arzneimittelrichtlinie nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig sind.