Anläßlich des Artikels „Entmachtet sie!”, den ich am 26.09.2015 hier veröffentlicht hatte, habe ich Zweifel daran geäußert, ob Artikel 20 des Grundgesetzes tatsächlich eine Grundlage dafür darstellt, die Regierungskaste wegen ihres irrationalen Tuns in die Schranken zu weisen. Speziell der Absatz 4 scheint ja die Tür zu sein, vor der man dem Türhüter lediglich die richtige Frage zu stellen habe (siehe F. Kafka, Der Process).
Grundgesetz (II. Der Bund und die Länder) – Artikel 20 (Quelle: dejure.org)
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Und schon die durch LawGunsAndFreedom beigesteuerte erste Kommentierung zu obigem Blogeintrag hatte in klaren Worten die Vermutung bestätigt: „Der Art. 20 (4) GG ist ein Papiertiger […] Im Übrigen bin ich der Meinung, daß unsere politische Kaste sich Recht und Gesetz schon lange so hindreht, wie sie es grade braucht”. Ich möchte das sogar noch zuspitzen: Artikel 20 (4) GG ist an Perfidität kaum zu überbieten.
Welche Ordnung ist mit dem Passus: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen…” wohl gemeint? Das Grundgesetz selbst bzw. die durch jenes festgelegte Ordnung kann es nicht sein, sonst würde statt des nebulösen Ausdrucks „diese Ordnung” tatsächlich expressis verbis der Begriff „Grundgesetz” dort auftauchen müssen. Der Kontext, speziell Art. 20 (3), läßt die Interpretation zu, daß die durch die Gesetzgebung deklarierte Ordnung gemeint sein könnte; allerdings hat die Bundesrepublik keine Verfassung, zudem wird das Adverb „verfassungsmäßig” praktisch beliebig interpretiert (vgl. hier). Und schon ist man bei der oben zitierten Kommentierung zu einer recht „wendigen” Rechtspraxis…
Aber wie ist das mit dem Widerstand? Man hat das Recht dazu. Wenn gegen die durch Recht & Gesetz festgelegte Ordnung verstoßen wird (siehe oben: der Nachweis wird schwierig) und – jetzt kommt die Konditionalbedingung – wenn „andere Abhilfe nicht möglich ist”. Es wäre also, wenn Art. 20 (4) GG auf die Regierungskaste angewendet werden soll, zunächst nachzuweisen, daß andere Mittel als der Widerstand, z. B. die Entmachtung der Regierungsclique, nicht möglich ist, um daraufhin erst das Recht zum Widerstand zu haben. Wohlgemerkt, zum Widerstand, nicht zur Beseitigung der reklamierten Mißstände.
Letztlich ist Art. 20 (4) GG ein wichtiger Paragraph, z. B. für Germanistikstudenten, denn was ihm an linguistischem Schliff fehlt, kompensiert er durch grammatikalische Fallstricke, aber im Sinne demokratisches Rechts ist er einfach – nur da.